Zur Anpassung an die Entwicklung der Verordnungssituation im Land Berlin sowie des Schulprofils der Grundschule am Wasserturm hat sich eine Überarbeitung zum Stellenwert und Umfang von Hausaufgaben als unumgänglich erwiesen. Auch die Überholtheit der nicht mehr gültigen, jedoch als Orientierung dienenden Ausführungsvorschriften, empfehlen den Neuentwurf eines Grundlagenpapiers, da diese in ihrem gesamten Umfang für alle Berliner Schulen entworfen wurden. Eine gewisse Kompaktheit der Ausführungen ist hierbei angestrebt worden.
1. Funktion von Hausaufgaben
(1) Hausaufgaben dienen zur Vertiefung, Einübung und Anwendung des erarbeiteten Lernstoffs und fachspezifischer Techniken.
(2) Abhängig von der Jahrgangsstufe, dem Fach und der Unterrichtskonzeption können Hausaufgaben auch auf die Vorbereitung bestimmter Unterrichtschritte ausgerichtet sein.
2. Didaktischer Ansatz:
(1) Durch Hausaufgaben sollen die Schülerinnen und Schüler befähigt werden, ihren eigenen Lernprozess zu organisieren. Neben einer sorgfältigen, vollständigen und pünktlichen Erarbeitung von Arbeitsaufträgen kommen der selbständigen Einteilung der Arbeitszeit, dem Gebrauch von angemessenen Hilfsmitteln sowie der Förderung zur selbständigen Auseinandersetzung mit Unterrichtsthemen eine zentrale Bedeutung zu.
3. Art und Umfang
(1) Die Hausaufgaben können in mündlicher und schriftlicher Form erfolgen. Durch Absprache und Koordinierung der Lehrkräfte untereinander sowie in den Fach- und Klassenkonferenzen erfolgt eine differenzierte Aufgabenstellung, die das Alter der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt.
(2) Der maximale Zeitaufwand zur Erledigung der Hausaufgaben bzw. die Einplanung als Lernzeit für einen Schüler bzw. einer Schülerin mit durchschnittlichem Leistungsvermögen sollte am Tag folgende Zeiten nicht überschreiten:
Klassenstufe 1 – 2: 30 min
Klassenstufe 3 – 4: 45 min
Klassenstufe 5 – 6: 60 min
Im Fall von Nachmittagsveranstaltungen und –projekten ist der Umfang der Hausaufgaben deutlich zu unterschreiten.
(3) Die Stellung von Hausaufgaben erfolgt nach didaktischen Gesichtspunkten. Die Notwendigkeit einer täglichen Erteilung besteht nicht.
(4) Eine permanente Vor- und Nachbereitung des erarbeiteten Unterrichtsstoffes wird auch ohne deren Erteilung vorausgesetzt.
4. Terminliche Vorgaben und Einschränkungen
(1) Wochenenden, Feiertage und Ferien sind von Hausaufgaben freizuhalten, wenn diese direkt davon betroffen sind. Für umfangreichere Aufgaben (z.B. Referat, Präsentation) ist eine Fertigstellung frühstens 14 Tage nach den Ferien anzusetzen. (2) Im Rahmen des Halbtagsunterrichtes können Hausaufgaben von einem Tag zum nächsten aufgegeben werden.
5. Kontrolle und Benotung von Hausaufgaben
(1) Die Hausaufgaben werden im Unterricht kontrolliert und besprochen. Die Beteiligung der Schülerin bzw. des Schülers an der Auswertung fließt in die Mitarbeitsnote ein. Eine direkte Bewertung der als Hausaufgabe erbrachten Leistung erfolgt nicht, ausgenommen die Lehrkraft hat dies bereits bei der Erteilung bekannt gegeben.
(2) Sollte die Schülerin bzw. der Schüler die Hausaufgaben nicht oder nur unvollständig erarbeitet haben, informieren die Erziehungsberechtigen die Lehrkraft. (3) Bei nicht- bzw. nur im Ansatz erledigten Hausaufgaben erfolgt eine Information durch die Lehrkraft an die Erziehungsberechtigten, sollte diese nicht bereits eine schriftliche Begründung beigefügt haben.
6. Schriftliche Hausaufgabenkontrollen
(1) Eine schriftliche Abfrage von Hausaufgaben ist möglich und kann teils kurzfristig angekündigt, teils unangekündigt eingefordert werden.
(2) Die Frequenz dieser Kontrollen sollte zwischen dem Ein- und Zweifachen der unterrichteten Wochenstundenzahl je Halbjahr liegen, orientiert sich jedoch im Einzelnen an den Erfordernissen in der jeweiligen Lerngruppe. Der Umfang von Hausaufgabenkontrollen liegt bei max. 15 Minuten.
(3) Die Anforderungen von unangekündigten schriftlichen Hausaufgabenkontrollen liegen ausschließlich im Anforderungsbereich I (Reproduzieren).
7. Hausaufgaben als Nachbereitung
(1) Hausaufgaben sind als Mittel zur Disziplinierung nicht zulässig.
(2) Die Erteilung von Sonderaufgaben ist möglich, wenn aus Sicht der Lehrkraft das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers bzw. der Schülerin erkennen lässt, dass der Lerngegenstand nicht oder nur teilweise erfasst wurde. Die Sonderaufgaben müssen dementsprechend in den Unterrichtsinhalt eingebunden sein.