Satzung

Satzung
des Fördervereins der Grundschule am Wasserturm e.V.

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule am Wasserturm e.V.“.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3)
Das Geschäftsjahr ist vom 01.08. eines Kalenderjahres bis zum 31.07. des jeweiligen darauffolgenden Kalenderjahres.

§ 2    Zweck des Vereins

(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung durch materielle und ideelle Unterstützung der Grundschule am Wasserturm.
(2)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Mithilfe bei schulischen Veranstaltungen, Ausrichtung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern
  • Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften
  • Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Unterstützung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit
  • Förderung der Elternarbeit im Bereich des Schulwesens
  • Anschaffung von Spielgeräten
  • Anschaffung von sonstigen Einrichtungsgegenständen
  • Aufbringung von Finanzmitteln zur Erreichung des Vereinszwecks

§ 3    Gemeinnützigkeit

(1)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)
Die erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Eintritt der Mitglieder, Beendigung

(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist,
für die Zwecke des Vereins einzutreten und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen.
(2)
Die Mitgliedschaft in dem Verein wird nach formlosem, schriftlichem Antrag durch Beschluss
des geschäftsführenden Vorstandes erworben. Die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand schriftlich bestätigt.
(3)
Der Verein kann auch fördernde Mitglieder aufnehmen. Diese Mitglieder werden regelmäßig über
die Vereinstätigkeit informiert, sind aber nicht wahl- oder stimmberechtigt.
(4)
Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder des Vereins zu benennen.
Diese sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
(5)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Organisationen oder durch Ausschluss.

a)
Der Austritt kann jederzeit, durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,
bis zum 30.06. eines Kalenderjahres zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
b)
Über den Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Dieser ist beim Vorstand schriftlich einzulegen.
Der Betroffene ist vor der neuen Entscheidung durch den Vorstand anzuhören.
Kommt es nicht zu einer Einigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, bei Verstößen gegen das Gesetz oder schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins.
(6)
Bei Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
(7)
Wer mit seinem Beitrag länger als 6 Monate im Rückstand bleibt, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert.
Erfolgt keine Einzahlung innerhalb eines Monats, so scheidet das Mitglied automatisch mit sofortiger Wirkung aus,
soweit durch den Vorstand nichts anderes bestimmt wird.

§ 5    Mitgliedsbeitrag

Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge richten sich nach der von der Mitgliederversammlung
zu regelnden Beitragsordnung.

§ 6    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7    Mitgliederversammlung

(1)
Im ersten Quartal eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2)
Mitgliederversammlungen werden mindestens zwei Wochen vorher in Textform
(E-Mail, Schreiben oder Briefpost) unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorstand einberufen.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3)
Der 1. Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
Im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden. Sollte auch dieser verhindert sein,
wählt die Mitgliederversammlung eine Person zur Sitzungsleitung aus ihrer Mitte.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer aus der Mitte der anwesenden Mitglieder.
(4)

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes für das vergangene Jahr
  • Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
  • Entlastung und Abberufung des Vorstandes
  • Wahl und Berufung des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern die nicht Mitglied des Vorstandes sind
  • Erlass der Beitragsordnung
  • Änderung und Ergänzung der Satzung
  • Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes nach erfolglosem Einspruch
  • Beschluss über die Auflösung des Vereins
  • Beratung über die geplante Verwendung der Mittel

Die Beschlüsse der Mitglieder werden in einem Protokoll festgehalten, welches durch den Vorsitzenden
der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(5)

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig der Anzahl der erschienenen Mitglieder.

Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhält.

Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.

Einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen:

a)
die Änderung der Satzung
b)
die Änderung und / oder die Erweiterung des Vereinszweckes
c)
die Auflösung des Vereins.
(6)
Jedes ordentliche Mitglied hat bei der Beschlussfassung eine Stimme.
Zu Beschlüssen kann vor der Mitgliederversammlung, durch schriftliche Erklärung,
die Zustimmung oder Ablehnung erklärt werden.
(7)
Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.
(8)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereines
es für angebracht hält, oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beim Vorsitzenden beantragen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden,
jedoch nicht in der Schulschließzeit und nicht während der Schulferien.
Hier ist jedoch in jedem Falle eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

§ 8    Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
  • dem Kassenwart
  • sowie bis zu drei Beisitzern, zu denen als geborenes Mitglied ein Vertreter der Schule gehört.
    Geborene Mitglieder des Vorstandes sind nicht wahl- und stimmberechtigt; sie haben lediglich beratende Funktion.

Weitere Mitglieder sofern von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Funktionen innerhalb des Vorstandes werden durch selbigen auf der ersten Vorstandssitzung verteilt.

(2)
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
(3)
Der Verein wird von je zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4)
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt
und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl des Vorstandes ist nur durch
die Mitgliederversammlung möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus,
so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(5)
Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung, der 2. Vorsitzende, lädt zur Vorstandssitzung schriftlich,
telefonisch oder per E-Mail ein. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
einschließlich des 1. Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind.
(6)
Die Beschlüsse des Vorstandes werden auf der Vorstandssitzung gefasst.
Sie können jedoch auch in Textform im Umlaufverfahren (E-Mail, Schreiben oder Briefpost) gefasst werden.
Ein Beschluss gilt im Umlaufverfahren dann als angenommen, wenn alle Stimmberechtigten Vorstandsmitglieder
schriftlich ihre Zustimmung abgegeben haben.
(7)
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
(8)
Der Vorstand muss gewährleisten, dass der Vereinszweck erfüllt werden kann.
(9)
Dem Vorstand obliegen die Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(10)

Im Innenverhältnis soll gelten, der Vorstand entscheidet über die Verwendung von Vereinsmitteln
nach Vorschlag der Mitgliederversammlung:

a)
bei Einzelbeträgen bis zu 100,00 EUR der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart.
b)
bei Beträgen ab 100,00 EUR der Vorstand mit einfacher Mehrheit

§ 9    Kassengeschäfte

(1)
Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung.
Er zieht die Beiträge ein, leistet Quittungen, führt die Anlage der Gelder und die Ausgabe
nach Weisung des Vorstandes aus. Er legt dem Vorstand nach Aufforderung jederzeit und
der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Rechnungsbericht vor.
(2)
Die beiden Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und prüfen alljährlich die Kasse
und die Buchführung. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgende Mitgliederversammlung Bericht
und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 10    Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Grundschule am Wasserturm

(1)
Einmal jährlich treffen sich Vertreter der Schule und des Fördervereins um die Zusammenarbeit
des laufenden und kommenden Jahres zu besprechen und abzustimmen.
(2)
Bei unterstützenden Maßnahmen aller Art berät und einigt sich der Verein mit der Schule.

§ 11    Auflösung des Vereins

(1)
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. (4) der Satzung) aufgelöst werden.
(2)
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3)
Bei Auflösung des Vereins, aber auch bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,
fällt das Vermögen des Vereins an das zuständige Bezirksamt Pankow von Berlin,
dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, den 07. Februar 2017

Beitragsordnung

§ 1    Beiträge

Ordentliche Mitglieder zahlen einen Beitrag von 12,00 EUR jährlich.

Beide Elternteile, die ordentliche Mitglieder sind, zahlen einen Beitrag von 20,00 EUR jährlich.

Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag von 15,00 EUR jährlich.

Im Übrigen steht es im Ermessen eines jeden Mitgliedes einen höheren Beitrag zu zahlen.

§ 2    Fälligkeit

Der Mitgliedsbeitrag ist zum 31.10. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

§ 3    Eintritt im laufenden Geschäftsjahr

Tritt ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr ein, reduziert sich der Jahresbeitrag anteilig
für die bereits abgelaufenen Monate. Pro Monat wird ein Beitrag in Höhe von 1,00 EUR
für ordentliche Mitglieder bzw. 1,25 EUR für fördernde Mitglieder zugrunde gelegt.