des Fördervereins der Grundschule am Wasserturm e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Mithilfe bei schulischen Veranstaltungen, Ausrichtung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern
- Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften
- Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Unterstützung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit
- Förderung der Elternarbeit im Bereich des Schulwesens
- Anschaffung von Spielgeräten
- Anschaffung von sonstigen Einrichtungsgegenständen
- Aufbringung von Finanzmitteln zur Erreichung des Vereinszwecks
§ 3 Gemeinnützigkeit
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Eintritt der Mitglieder, Beendigung
für die Zwecke des Vereins einzutreten und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen.
des geschäftsführenden Vorstandes erworben. Die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand schriftlich bestätigt.
die Vereinstätigkeit informiert, sind aber nicht wahl- oder stimmberechtigt.
Diese sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
bis zum 30.06. eines Kalenderjahres zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Dieser ist beim Vorstand schriftlich einzulegen.
Der Betroffene ist vor der neuen Entscheidung durch den Vorstand anzuhören.
Kommt es nicht zu einer Einigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, bei Verstößen gegen das Gesetz oder schweren Verstößen gegen die Interessen des Vereins.
Erfolgt keine Einzahlung innerhalb eines Monats, so scheidet das Mitglied automatisch mit sofortiger Wirkung aus,
soweit durch den Vorstand nichts anderes bestimmt wird.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge richten sich nach der von der Mitgliederversammlung
zu regelnden Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(E-Mail, Schreiben oder Briefpost) unter Mitteilung der Tagesordnung vom Vorstand einberufen.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden. Sollte auch dieser verhindert sein,
wählt die Mitgliederversammlung eine Person zur Sitzungsleitung aus ihrer Mitte.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer aus der Mitte der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes für das vergangene Jahr
- Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
- Entlastung und Abberufung des Vorstandes
- Wahl und Berufung des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern die nicht Mitglied des Vorstandes sind
- Erlass der Beitragsordnung
- Änderung und Ergänzung der Satzung
- Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes nach erfolglosem Einspruch
- Beschluss über die Auflösung des Vereins
- Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
Die Beschlüsse der Mitglieder werden in einem Protokoll festgehalten, welches durch den Vorsitzenden
der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhält.
Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
Einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen bedürfen:
Zu Beschlüssen kann vor der Mitgliederversammlung, durch schriftliche Erklärung,
die Zustimmung oder Ablehnung erklärt werden.
es für angebracht hält, oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beim Vorsitzenden beantragen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden,
jedoch nicht in der Schulschließzeit und nicht während der Schulferien.
Hier ist jedoch in jedem Falle eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
- dem Kassenwart
- sowie bis zu drei Beisitzern, zu denen als geborenes Mitglied ein Vertreter der Schule gehört.
Geborene Mitglieder des Vorstandes sind nicht wahl- und stimmberechtigt; sie haben lediglich beratende Funktion.
Weitere Mitglieder sofern von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Funktionen innerhalb des Vorstandes werden durch selbigen auf der ersten Vorstandssitzung verteilt.
und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl des Vorstandes ist nur durch
die Mitgliederversammlung möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus,
so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
telefonisch oder per E-Mail ein. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
einschließlich des 1. Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind.
Sie können jedoch auch in Textform im Umlaufverfahren (E-Mail, Schreiben oder Briefpost) gefasst werden.
Ein Beschluss gilt im Umlaufverfahren dann als angenommen, wenn alle Stimmberechtigten Vorstandsmitglieder
schriftlich ihre Zustimmung abgegeben haben.
Im Innenverhältnis soll gelten, der Vorstand entscheidet über die Verwendung von Vereinsmitteln
nach Vorschlag der Mitgliederversammlung:
§ 9 Kassengeschäfte
Er zieht die Beiträge ein, leistet Quittungen, führt die Anlage der Gelder und die Ausgabe
nach Weisung des Vorstandes aus. Er legt dem Vorstand nach Aufforderung jederzeit und
der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Rechnungsbericht vor.
und die Buchführung. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgende Mitgliederversammlung Bericht
und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 10 Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Grundschule am Wasserturm
des laufenden und kommenden Jahres zu besprechen und abzustimmen.
§ 11 Auflösung des Vereins
fällt das Vermögen des Vereins an das zuständige Bezirksamt Pankow von Berlin,
dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beitragsordnung
§ 1 Beiträge
Ordentliche Mitglieder zahlen einen Beitrag von 12,00 EUR jährlich.
Beide Elternteile, die ordentliche Mitglieder sind, zahlen einen Beitrag von 20,00 EUR jährlich.
Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag von 15,00 EUR jährlich.
Im Übrigen steht es im Ermessen eines jeden Mitgliedes einen höheren Beitrag zu zahlen.
§ 2 Fälligkeit
Der Mitgliedsbeitrag ist zum 31.10. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
§ 3 Eintritt im laufenden Geschäftsjahr
Tritt ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr ein, reduziert sich der Jahresbeitrag anteilig
für die bereits abgelaufenen Monate. Pro Monat wird ein Beitrag in Höhe von 1,00 EUR
für ordentliche Mitglieder bzw. 1,25 EUR für fördernde Mitglieder zugrunde gelegt.
